Satzung

Satzung des Vereins „Lust auf Internet e. V.“

mit Sitz in 89150 Laichingen

Eingetragen im Vereinsregister am Amtsgericht Ulm,
Vereinsregister VR 1525

Laichingen, den 20.05.2015


§ 1 Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein „Lust auf Internet e. V.“ mit Sitz in 89150 Laichingen (Amtsgericht Ulm, Vereinsregisternummer: VR 1525) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Sinne des § 52 Nr. 7 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • durchführen von Schulungen mit theoretischen und praktischen Inhalten
  • erstellen von Schulungskonzepten in Bezug auf Schulungsinhalte und Vermittlungsstrategien
  • erstellen von Schulungsunterlagen für den Unterricht
  • Erstellung von Internetseiten mit Informationen zum Thema Internet aus der Region ‚Laichinger Alb’, sowie allgemeiner Art.
  • Erstellen von Internetseiten als Medium der Veröffentlichung der Schulungsinhalte und -unterlagen

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Ausgaben/Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden:

  • jede natürliche Person
  • eine juristische Person des
    öffentlichen oder privaten Rechts, eine Handelsgesellschaft und
  • auch ein nicht rechtsfähiger
    Verein welche die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme
    entscheidet der Vorstand und Ausschuss. Eine Ablehnung ist nicht
    anfechtbar.

Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Ein ausgefülltes Internetformular auf den Internetseiten des Vereins genügt den Anforderungen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Nach dem Austritt werden die von dem Mitglied betriebenen E-Mail-Konten und Internetseiten gelöscht.

Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch Tod des persönlichen Mitgliedes bzw. durch Auflösung eines Firmenmitglieds (Geschäftsaufgabe, Liquidation oder Konkurs).

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig aus wichtigem Grunde, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung. Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds durch den Vorstand zu entscheiden. Nach Ausschluss werden die von dem Mitglied betriebenen E-Mail-Konten und Internetseiten gelöscht.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückstand (Streichung der
Mitgliedschaft)

Gerät ein Mitglied in Höhe eines den Beitrag für ein Beitragsjahr erreichenden oder übersteigenden Betrags in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab
Absendung der Mahnung in vollem Umfange abgedeckt, wird das betroffene Mitglied
mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedsliste gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. Von dem Mitglied betriebene E-Mail-Konten und Internetseiten werden gelöscht.

§ 9 Mitgliedschaftspflichten

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
durch Beschluss.

 

§ 10 Mitgliedspflichten

Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des Vereins und dessen Organe nach bestem Können.

 

§ 11 Mitgliedsrechte

Mitglieder, die geschäftsunfähig sind haben kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Ausschuss
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt.
Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen. Er hat die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung durchzuführen. Im Übrigen ist der Vorstand zuständig für jene Aufgaben, welche die Satzung ihm ausdrücklich überträgt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahin eingeschränkt, dass er zu allen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftsumfang von mehr als Euro 2.500,00 eines zustimmenden Beschlusses des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung bedarf, dieses gilt jedoch nur im Innenverhältnis.

 

§ 14 Rechnungslegung

Der Vorstand hat einen Jahres-und Finanzplan sowie einen Bericht zu erstellen. Die Buch-und Kassenführung des Vereins ist jährlich innerhalb des ersten Quartals des Folgejahrs durch zwei unabhängige Prüfer zu prüfen und das Ergebnis in einem Prüfungsbericht festzuhalten.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt.

 

§ 15 Der Ausschuss

Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Geschäftsführung. Er bestimmt die fachliche Arbeit des Vereins. Er wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Ausschuss besteht aus:

  • dem Vorstand kraft Amtes
  • mindestens zwei, höchstens sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder.
  • höchstens drei Mitglieder, die vom Ausschuss zugewählt werden können. Die Zuwahl kann jederzeit erfolgen. Die Amtszeit der zugewählten Ausschussmitglieder endet mit der Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder.

Der Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich auf Einladung seines Vorsitzenden oder des Vorstandes zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Ausschusssitzungen sind vereinsöffentlich. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Termin per E-Mail.
Tagesordnungspunkte werden in der Regel bis zwei Tage zuvor per E-Mail verteilt.

Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mind. 50 % der Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

 

§ 16 Die Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • Mindestens einmal im
    Kalenderjahr, möglichst im zweiten Quartal
  • sonst, wenn ein dringendes
    Vereinsinteresse dies erfordert
  • wenn 25 % der Mitglieder einen
    entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins und durch E-Mail-Versand an die Vereinsmitglieder. Dabei sind die Tagesordnungspunkte,
über die beschlossen werden soll, zu bezeichnen. Es ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei einem der Vorstandsmitglieder eingehen.

 

Beschlussfassung, Mehrheiten:

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Das Stimmrecht soll persönlich ausgeübt werden. Im Verhinderungsfall kann das Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Jedes Ordentliche Mitglied der Versammlung hat eine Stimme und kann höchstens eine übertragene Stimme repräsentieren. Bei Firmen- oder Vereinsmitgliedern hat nur ein Firmen- oder Vereinsmitglied Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung ordnungsgemäß angekündigten Beschlussgegenstände, soweit zuständig.

Die Mitgliederversammlung kann außerdem im Rahmen ihrer Zuständigkeit über nicht in
die Tagesordnung aufgenommene Beschlussgegenstände beschließen, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen: Die Mitgliederversammlung muss die Beschlussfassung wegen Dringlichkeit zulassen; hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung kann nicht wegen Dringlichkeit zugelassen werden.

Es entscheidet, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Eine Zweckänderung bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Dasselbe gilt für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Sich der Stimme enthaltende Mitglieder werden für die jeweilige Abstimmung als nicht erschienen bewertet.

Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und von dem mit der Protokollführung von der Versammlung beauftragten Vereinsmitglied zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.

 

Zuständigkeit:

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • für die in dieser Satzung ihr ausdrücklich zur Beschlussfassung übertragenen Vereinsangelegenheiten;
  • für alle Änderungen der Satzung, Zweckänderungen eingeschlossen
  • für die Beschlussfassung über Jahreshaushalt und die Jahresabrechnung
  • für die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • für die Entlastung des Vorstandes und seiner Neuwahl
  • für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 17 Schlussbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laichingen für den Förderverein Stadtbücherei, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Laichingen, den 20.05.2015

gez. Bernhard Meyer     gez. Walter Karas        gez. Richard Fülle          gez. Sonnhild Zäh

Vorsitzender                   Stellv. Vorsitzender      Stellv. Vorsitzender         Kassenwartin